H-Kennzeichen 2026: Was das Gutachten verlangt, und warum der Rechnungshof an der Steuer rüttelt
Lesedauer: 10 Min.
191,73 Euro im Jahr. Egal, ob vorne ein kleiner Vergaser-Vierzylinder sitzt oder ein Diesel ohne Kat. So viel kostet ein Pkw mit H-Kennzeichen an Kfz-Steuer. Ein Motorrad 46,02 Euro. Um genau diese Pauschale streiten sich seit 2023 der Bundesrechnungshof und das Finanzministerium. Wer 2026 auf H umstellen will oder einen Wagen mit H kauft, hält zwei Sachen auseinander. Was heute gilt. Und was bisher nur jemand fordert.
Kurzfazit (Stand 30. September 2026): An den Voraussetzungen hat sich nichts geändert. Das Fahrzeug muss am Tag der Begutachtung vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sein, ein Gutachten nach § 23 StVZO bestehen und das H auf Antrag bekommen. Die Steuerpauschale von 191,73 Euro steht unverändert in § 9 Absatz 4 KraftStG. Der Bundesrechnungshof will Alltagsautos davon ausschließen. Beschlossen ist das nicht.
Inhalt dieses Beitrags
- Was das Gesetz unter einem Oldtimer versteht
- Das Gutachten: Patina ja, verbraucht nein
- Was am Auto verändert sein darf
- Zulassungsstelle und Saisonkennzeichen
- Umweltzone: frei, Dieselfahrverbot: nicht automatisch
- Der Streit um die Steuer: Was der Rechnungshof will
- Der Bestand wächst weiter
- Was Halter und Käufer daraus machen
Was das Gesetz unter einem Oldtimer versteht
Was ein Oldtimer ist, steht in § 2 Satz 1 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Vier Bedingungen, alle müssen passen. Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Begutachtung vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sein. Es muss weitestgehend original sein und gut erhalten. Und es muss zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Prüfer draufschaut. Wer einen Wagen mit Erstzulassung im Oktober 1996 im September 2026 vorfährt, fährt wieder heim.
Eine Ausnahme kennen die wenigsten. Nach § 10 Absatz 1 FZV kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Zeiten anrechnen, in denen das Fahrzeug vor seiner Erstzulassung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs gelaufen ist. Belegen muss das der Halter.
Das H kommt auch nicht von selbst. § 10 FZV gibt es „auf Antrag“, sobald das Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt. Die Zulassungsstelle trägt den Zusatz dann in die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II ein.
Das Gutachten: Patina ja, verbraucht nein
Das Gutachten machen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer und die Prüfingenieure der Überwachungsorganisationen, in der Praxis also TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS. Gearbeitet wird nach der „Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO“ mit ihrem Anforderungskatalog. Alle Regeln aus dem Katalog in diesem Artikel stammen aus dem vollständigen Wortlaut (siehe Quellenhinweis am Ende). Zur Begutachtung gehört eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung. Eine Zustandsnote braucht es für die Einstufung seit 2011 nicht mehr. Die Richtlinie hat die alte Bewertungsskala gestrichen, der Zulassungsstelle reicht das positive Ergebnis.
Für dieses Ergebnis verlangt der Katalog einen Mindestzustand. Keine erkennbaren technischen Mängel, gemessen am damaligen Stand der Technik. Nur „leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren“, im Wortlaut: „Patina ja, aber Fahrzeug nicht ‚verbraucht‘“. Keine fehlenden wesentlichen Teile. Keine erkennbaren Unfallrestschäden und keine Spuren unsachgemäßer Instandsetzung. Erfüllt der Wagen das nicht, ist eine positive Einstufung laut Katalog „im Regelfall nicht möglich“.
Welcher Weg zum Gutachten führt, hängt davon ab, wie der Wagen dasteht. Zugelassen oder außer Betrieb gesetzt: Begutachtung plus Untersuchung im HU-Umfang, so sieht es die Richtlinie vor. Import mit vorheriger Zulassung im Ausland: Dazu kommen die Anforderungen an Fahrzeuge aus anderen Staaten, heute geregelt in § 8 FZV. Welche Genehmigung dort zusätzlich fällig wird, hängt am einzelnen Fahrzeug und seinen Papieren. Trifft keiner dieser Fälle zu, verlangt die Richtlinie ein Vollgutachten nach § 21 StVZO.
Bevor der Wagen beim Prüfer aufm Bock steht, macht man die Runde selbst. Genau die Pflichtpunkte, die der Katalog dem Prüfer vorgibt, in derselben Reihenfolge. Erst die Identität. Passt die Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu den Papieren, und ist sie lesbar? Bis zur Erstzulassung am 1. Oktober 1969 darf sie auch eingraviert sein oder auf einem aufgenieteten Blechschild sitzen. Ist das Fabrikschild da? Sind Motornummer oder Motortyp zu erkennen und stimmig? Dann die Baugruppen, eine nach der anderen: Karosserie und Lack, Rahmen und Fahrwerk, Motor und Antrieb, Bremse, Lenkung, Räder und Reifen, Elektrik, Innenraum. Alles, was vom Auslieferungszustand abweicht, kommt auf eine Liste. Zu jedem Punkt der passende Beleg.
Was am Auto verändert sein darf
Die Grundregel steht im Anforderungskatalog. Änderungen, die nachweislich in den ersten zehn Jahren nach Erstzulassung oder Herstellung gemacht wurden oder hätten gemacht werden können, sind zulässig. Genauso Änderungen innerhalb der Baureihe. Und selbst ein nicht zeitgenössischer Umbau geht durch, wenn er nachweislich vor mindestens 30 Jahren gemacht wurde. Ein Motor aus derselben Baureihe ist also kein Problem. Eine Felge, die es in den ersten zehn Jahren für das Modell gab, auch nicht. Nur verlangt der Katalog bei Rädern dafür ein Prüfzeugnis oder eine Werksfreigabe.
Bei den einzelnen Baugruppen wird der Katalog konkret. Ausdrücklich erlaubt sind:
- die Umrüstung von 6 auf 12 Volt, wenn sie fachgerecht gemacht ist,
- der Umbau der Bremse von Einkreis auf Zweikreis und der zeitgenössische Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung,
- Radialreifen statt Diagonalreifen bei vergleichbaren Abmessungen,
- nachgerüstete Sicherheitsgurte, wenn sie fachgerecht eingebaut sind,
- eine Abgasanlage in Edelstahl, solange Abgas- und Geräuschverhalten nicht schlechter werden,
- ein Radio, das ohne wesentliche optische Veränderung von Armaturenbrett und Innenraum drin ist.
Enger wird es an drei Stellen. Eine Gasanlage ist nur zulässig, wenn sie „innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet“ wurde. Den Einbauzeitpunkt belegt der Halter. Airbrush und gemusterter Lack gehen nur als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift. Und am Rahmen zählt nur Originalausführung, Originalersatzteil oder eine vom Hersteller freigegebene Nachfertigung. Weicht etwas im Einzelfall ab, stimmt der Prüfer das mit der technischen Leitung seiner Organisation ab. Dass der Begriff „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ unterschiedlich ausgelegt werden kann, räumt der Katalog in seinem Vorwort selbst ein.
Die Beweislast liegt beim Halter. Als Nachweis für einen zeitgenössischen Umbau nennt die Fachpresse unter anderem damalige Gutachten, den Fahrzeugbrief eines Fahrzeugs desselben Typs, damalige Herstellerfreigaben, einschlägige Fachliteratur und fahrzeugspezifische Dokumente wie Betriebsanleitungen. Ein datierter Zubehörkatalog zeigt, dass es ein Teil damals gab. Wann es an genau diesem Auto verbaut wurde, zeigt er nicht. Wer einen Umbau über die 30-Jahres-Regel retten will, braucht Unterlagen zum Fahrzeug selbst: alte Rechnungen, alte Prüfberichte. Und noch was. Ob ein Umbau selbst abgenommen und eingetragen werden muss, ergibt sich aus der Änderung und ihren Genehmigungsunterlagen. Dass er fürs H-Gutachten taugt, ändert daran nichts.
Mehr zu den typischen Streitpunkten bei der Begutachtung steht in unserem Beitrag H-Kennzeichen: Was Händler und Gutachter verschweigen.
Zulassungsstelle und Saisonkennzeichen
Mit dem positiven Gutachten geht es zur Zulassungsstelle. DEKRA nennt als Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung, eVB-Nummer der Versicherung, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, gültigen HU-Bericht, das Oldtimergutachten und gegebenenfalls das bisherige Kennzeichen. Dazu kommt ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Nach § 13 KraftStG darf die Behörde ein steuerpflichtiges Fahrzeug grundsätzlich erst zulassen, wenn die Einzugsermächtigung vorliegt. Was die eigene Zulassungsstelle darüber hinaus sehen will, etwa bei Wiederzulassung oder Import, fragt man vorher dort. Den Ablauf Schritt für Schritt beschreibt unser Beitrag H-Kennzeichen beantragen.
Wer nur im Sommer fährt, kann das H mit einem Saisonkennzeichen kombinieren. Die FZV lässt einen Betriebszeitraum von mindestens zwei und höchstens elf vollen Monaten zu. Steuer fällt nach § 5 KraftStG nur für die Zeit an, in der das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens für einen Monat. Wie die Versicherung den Saisonbetrieb abrechnet, steht dagegen im jeweiligen Tarif.
Umweltzone: frei, Dieselfahrverbot: nicht automatisch
Mit H-Kennzeichen geht es ohne Plakette in jede Umweltzone. Die Ausnahme steht nicht in der StVZO, sondern in Anhang 3 Nr. 10 der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Sie gilt auch für das rote 07-Oldtimerkennzeichen und für Oldtimer aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Türkei, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Dieselfahrverbote einzelner Städte regelt diese Ausnahme nicht. Die haben eigene Ausnahmeregeln. Wer mit einem Diesel-Oldtimer in so eine Stadt will, liest vorher, was die dortige Behörde erlaubt.
Der Streit um die Steuer: Was der Rechnungshof will
Am 18. April 2023 hat der Bundesrechnungshof seine Bemerkung Nr. 36 veröffentlicht, Titel: „Immer mehr Oldtimer-Kennzeichen für Alltagsfahrzeuge“. Die Kernpunkte:
- Bei Einführung der Oldtimer-Besteuerung 1997 rechnete die Bundesregierung mit rund 135.000 Fahrzeugen, die ein H bekommen könnten. 2020 waren es rund 391.000.
- Die Generalzolldirektion schätzte die Mindereinnahmen für 2020 auf rund 140 Millionen Euro. Für 2022 ging der Rechnungshof von mehr als 170 Millionen Euro aus.
- Als Beispiel nennt der Bericht einen Diesel-Pkw mit 1.500 Kubikzentimetern in der ungünstigsten Emissionsklasse: Mit H spart er 371 Euro im Jahr.
- Der eigentliche Vorwurf hängt an einem Wort. 1997 mussten Oldtimer „vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt“ werden. Seit der Überführung in die FZV 2007 müssen sie dieser Pflege nur noch „dienen“. Damit, sagt der Rechnungshof, bekommen auch Alltagsautos das H.
Der Rechnungshof forderte das Bundesfinanzministerium zu einer zügigen Gesetzesinitiative auf, um Alltagsfahrzeuge von der Pauschale auszuschließen. Das Ministerium widersprach. Es bestritt, dass Alltagsautos begünstigt würden, und auch, dass die Voraussetzungen gelockert worden seien. Belastbare Zahlen zur Alltagsnutzung von Oldtimern lägen ihm nicht vor. Eine Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen weise vielmehr auf eine vergleichsweise geringe Jahresfahrleistung hin. Der Rechnungshof blieb bei seiner Forderung.
Umgesetzt ist sie bis heute nicht. In seinem Bericht „Sachstand Kraftfahrzeugbesteuerung“ an den Finanzausschuss des Bundestages, datiert auf den 3. Juli 2025 (Volltext), merkt der Rechnungshof an, dass die Steuerstatistik des Ministeriums die Vergünstigung für Oldtimer-Kennzeichen gar nicht erfasst. Er schätzt den Ausfall deshalb selbst. Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem April 2025 kommen Oldtimer nicht vor. Wer 2026 auf H umstellt, tut das nach dem Recht von heute. Eine Garantie, dass die Pauschale so bleibt, gibt es nicht. Einen Gesetzentwurf, der sie ändert, haben wir bis Redaktionsschluss allerdings auch nicht gefunden.
Der Bestand wächst weiter
Der Rechnungshof erwartet, dass wegen höherer Produktionszahlen immer mehr Alltagsautos über die 30-Jahres-Grenze rutschen. Die Statistik zeigt erst einmal nur, dass der anerkannte Bestand wächst. Ob diese Autos im Alltag gefahren werden, sagt sie nicht. Das Kraftfahrt-Bundesamt zählte am 1. Januar 2023 insgesamt 793.589 Oldtimer, Kraftfahrzeuge und Anhänger zusammen. Am 1. Januar 2026 waren es 923.538, darunter 822.537 Pkw.
Beim Vergleich aufpassen. Das KBA zählt „Fahrzeuge mit und ohne H-Kennzeichen“, also alle, die mit einem Gutachten nach § 23 StVZO im Zentralen Fahrzeugregister als Oldtimer vermerkt sind. Nicht jedes davon fährt mit H und Pauschalsteuer. Die 391.000 aus dem Rechnungshofbericht und die KBA-Zahlen messen deshalb nicht dasselbe. Direkt gegeneinander rechnen lassen sie sich nicht.
Was Halter und Käufer daraus machen
Für Halter ändert sich 2026 an der Praxis nichts. Wer Umbauten am Auto hat, legt die Belege zum Fahrzeug, nicht in eine Kiste im Keller. Wer vor der Begutachtung steht, klärt zweifelhafte Teile mit dem Prüfer, bevor der Wagen auf der Bühne steht. Nicht danach. Eine gesetzliche Kilometergrenze gibt es beim H-Kennzeichen nicht. Grenzen setzt allenfalls der Versicherungsvertrag. Wer eine Oldtimerpolice hat, liest dort nach, was sie zu Alltagsnutzung, Zweitwagen und Fahrleistung sagt.
Käufer halten das vorhandene Oldtimergutachten neben das Auto, das vor ihnen steht. Passen Räder, Fahrwerk, Motor und Auspuff nicht zu dem, was im Gutachten und in den Papieren steht, hängt das H in der Luft. Egal, wie das Inserat klingt. Finger weg, solange das nicht geklärt ist. Klären lässt es sich vor dem Kauf mit einem Oldtimer-Gutachter.
Und wer einen Wagen von 1996 in der Garage hat und schon mit der Pauschale rechnet: Der Rechnungshof schreibt, sie sei „fast immer“ geringer als die reguläre Steuer. Fast immer heißt nicht immer. Also erst den eigenen Steuerbescheid rausholen. Liegt die Steuer schon unter der Pauschale, bringt das H steuerlich nichts. Liegt sie drüber, stehen gegen die Ersparnis die einmaligen Kosten für Gutachten, Zulassung und Schilder. Den Preis fürs Gutachten nennt die Prüfstelle vorab. Dann ist es eine einfache Rechnung.
Quellenhinweis: Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO mit Anforderungskatalog, bekannt gemacht im Verkehrsblatt Nr. 7 vom 15. April 2011, Seite 257, gültig seit November 2011. Vollständiger Wortlaut von Richtlinie und Katalog veröffentlicht von der Amicale Citroën & DS Deutschland.



